URGENT ACTION
DROHENDE HINRICHTUNG DURCH STEINIGUNG
SUDAN
UA-Nr: UA-149/2012 AI-Index: AFR 54/024/2012 Datum: 25. Mai 2012 – ar
Frau INTISAR SHARIF ABDALLAH, 20 Jahre
Am 13. Mai wurde die 20-jährige Intisar Sharif Abdallah wegen Ehebruchs zum Tod durch Steinigung verurteilt. Für das Verfahren wurde ihr kein Rechtsbeistand zugestanden. Die Aussage, auf deren Grundlage sie verurteilt wurde, hatte sie gemacht, nachdem sie von ihrem Bruder geschlagen worden war. Sie wird derzeit mit ihrem vier Monate alten Kind in Haft gehalten. Die Ereignisse haben sie psychisch sehr mitgenommen und sie begreift das Ausmaß ihrer Strafe nicht.
Ein Strafgericht in Ombada im zentralsudanesischen Bundesstaat Khartum verurteilte Intisar Sharif Abdallah am 13. Mai gemäß Paragraph 146 des sudanesischen Strafgesetzbuches von 1991 wegen Ehebruchs zum Tod durch Steinigung. Sie hatte anfänglich auf nicht schuldig plädiert, sich jedoch bei einer späteren Anhörung der Anklagepunkte für schuldig bekannt, nachdem sie kurz zuvor von ihrem Bruder geschlagen worden sein soll. Intisar Sharif Abdallah wurde ausschließlich auf Grundlage dieser Aussage schuldig gesprochen. Während des Gerichtsverfahrens wurde Intisar Sharif Abdallah weder ein Rechtsbeistand noch ein Dolmetscher zur Seite gestellt, obwohl Arabisch nicht ihre Muttersprache ist und sie nur wenig Arabisch spricht.
Intisar Sharif Abdallah hat drei Kinder und wird derzeit mit ihrem jüngsten Sohn, der gerade einmal vier Monate alt ist, in Gewahrsam gehalten. Die beiden anderen Kinder befinden sich in der Obhut ihrer Familie. Wann ihr Todesurteil vollstreckt werden soll, ist ungewiss. Intisar Sharif Abdallahs Familienangehörige legen derzeit beim Berufungsgericht in Ombada Rechtsmittel ein. Das Todesurteil gegen Intisar Sharif Abdallah verstößt gegen völkerrechtliche Normen, und die Vollstreckung des Todesurteils stünde im Widerspruch zum Völkerrecht und den sudanesischen Rechtsvorschriften.
HINTERGRUNDINFORMATIONEN
Amnesty International ist der Ansicht, dass die Todesstrafe die extremste Form der grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Bestrafung ist und eine Verletzung des Rechts auf Leben darstellt, welches in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) verbrieft ist. Sudan ist Vertragsstaat des IPbpR.
Die Hinrichtung durch Steinigung im Besonderen verstößt gegen das in der AEMR, dem IPbpR und dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafe festgelegte Folterverbot. Sudan hat das Übereinkommen gegen Folter unterzeichnet. Durch eine Steinigung sollen dem Hinrichtungsopfer gezielt starke Schmerzen zugefügt werden, bevor der Tod eintritt. Solche Methoden, mit denen das Leiden des Opfers absichtsvoll verstärkt werden soll, bereiten Amnesty International besondere Sorge, da sie eine extreme und grausame Form der Folter darstellen, die im IPbpR ausdrücklich untersagt ist. Der UN-Menschenrechtsausschuss, der die Umsetzung des IPbpR überwacht, fordert die gesetzliche Abschaffung der Todesstrafe durch Steinigung. Der Ausschuss appelliert an alle Staaten, die noch die Todesstrafe verhängen, „sicherzustellen, dass besonders grausame und unmenschliche Formen der Hinrichtung, wie z. B. Steinigungen, unverzüglich eingestellt werden“.
Amnesty International lehnt die Todesstrafe ungeachtet der näheren Umstände grundsätzlich ab. Internationale Standards zum Schutz der Menschenrechte verbieten die Todesstrafe zwar nicht uneingeschränkt, allerdings sind Todesurteile infolge von unfairen Gerichtsverfahren und die Hinrichtung einer stillenden Mutter ausdrücklich untersagt. In den Garantien zum Schutz der Rechte von Personen, denen die Todesstrafe droht, die 1984 vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen verabschiedet wurden, heißt es, dass die Todesstrafe nicht gegen Mütter von Neugeborenen verhängt werden soll. In der vom UN-Menschenrechtsausschuss verabschiedeten Resolution 2005/59 werden Staaten, die noch die Todesstrafe verhängen, aufgefordert, gegen Mütter von Kleinkindern grundsätzlich nicht die Todesstrafe zu verhängen.
EMPFOHLENE AKTIONEN:
SCHREIBEN SIE BITTE E-MAILS ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN
Ich fordere Sie auf, Intisar Sharif Abdallah nicht hinzurichten. Bitte wandeln Sie die Verurteilung zum Tod durch Steinigung wegen „Ehebruchs“ um und lassen Sie Intisar Sharif Abdallah sofort und bedingungslos frei.
Bitte erklären Sie das Wohlergehen des Kindes von Intisar Sharif Abdallah während des gerichtlichen Prozesses und der gesamten Haftzeit von Intisar Sharif Abdallah zur absoluten Priorität.
Ich möchte Sie daran erinnern, dass die Hinrichtung von Personen infolge eines Gerichtsverfahrens, das nicht den internationalen Standards für faire Verfahren entspricht, gemäß des Völkerrechts einen Verstoß gegen das Recht auf Leben darstellt, und dass die Hinrichtung einer stillenden Mutter unter dem Völkerrecht ebenfalls verboten ist.
Ich möchte die sudanesische Regierung mit Nachdruck bitten, ein allgemeines Hinrichtungsmoratorium im Land zu erlassen, und damit einen ersten Schritt in Richtung Abschaffung der Todesstrafe zu unternehmen. Dies entspräche dem wachsenden weltweiten Trend und zahlreichen UN-Resolutionen. Wandeln Sie bitte zudem alle noch anhängigen Todesurteile um.
APPELLE AN
PRÄSIDENT
HE Omar Hassan Ahmed al-Bashir
Office of the President
People’s Palace
PO Box 281, Khartoum, SUDAN
(korrekte Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
E-Mail: [email protected]
JUSITZMINISTER
Mohammed Bushara Dousa
Ministry of Justice
PO Box 302, Al Nil Avenue
Khartoum, SUDAN
(korrekte Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
E-Mail: [email protected]
OBERSTER RICHTER
Jalal al-Din Mohammed Osman
Ministry of Justice
Al-Jamha Street
Khartoum
Khartoum State 931, SUDAN
(korrekte Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
KOPIEN AN
BOTSCHAFT DER REPUBLIK SUDAN
S.E. Herrn Baha’aldin Hanafi Mansour Waheesh
Kurfürstendamm 151
10709 Berlin
Fax: 030-8940 9693
E-Mail: [email protected] oder
[email protected]
Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Arabisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 6. Juli 2012 keine Appelle mehr zu verschicken.
PLEASE WRITE IMMEDIATELY
Calling on the authorities to stop the execution of Intisar Sharif Abdallah; to overturn her stoning sentence for “adultery while married” and release her immediately and unconditionally.
Urging the government to have the best interests of Intisar Sharif Abdallah’s child as their primary consideration during the judicial process and until she is released.
Stressing that under international law the execution of people after a trial that does not meet international fair trial standards is a violation of the right to life, and the execution of nursing mothers is likewise prohibited under international law.
Calling on the Sudan government to establish an official moratorium on executions in the country, with a view to abolish the death penalty, in line with the growing global trend and UN General Assembly resolutions, and urging the President to commute all existing death sentences.
HINTERGRUNDINFORMATIONEN – FORTSETZUNG
Der UN-Sonderberichterstatter über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen betont, dass „das Völkerrecht die Hinrichtung von … Müttern mit Kleinkindern verbietet“. Das von der Afrikanischen Union 2003 angenommene Protokoll für die Rechte von Frauen in Afrika, das auch Sudan unterzeichnet hat, untersagt die Hinrichtung von stillenden Müttern. In Artikel 36(3) der sudanesischen Übergangsverfassung heißt es: „Todesurteile gegen schwangere Frauen oder stillende Mütter (bis zu einer Stillzeit von zwei Jahren) dürfen nicht vollstreckt werden.“
Amnesty International wendet sich gegen die Kriminalisierung einvernehmlicher sexueller Beziehungen zwischen Erwachsenen und betrachtet Personen, die sich wegen einvernehmlicher sexueller Handlungen in Haft befinden, als gewaltlose politische Gefangene. Laut Völkerrecht darf die Todesstrafe nur für „schwerste Verbrechen“ verhängt werden. In der Resolution 2005/59 werden alle Staaten, die noch die Todesstrafe verhängen, aufgefordert, „sicherzustellen, dass als ‚schwerste Verbrechen’ nur solche Verbrechen angesehen werden, die vorsätzlich begangen wurden und einen tödlichen Ausgang oder sonstige äußerst schwerwiegende Folgen hatten, und dass die Todesstrafe nicht wegen … einvernehmlicher sexueller Beziehungen zwischen Erwachsenen verhängt wird“. Der UN-Sonderberichterstatter hat darauf hingewiesen, dass die in den UN-Garantien festgelegten Einschränkungen nicht auf Handlungen Anwendung finden, die hauptsächlich mit vorherrschenden moralischen Werten in Verbindung stehen, wie das bei Ehebruch der Fall ist.